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Dieser Artikel enthält Informationen über die Reiserechte, welche Sie kennen sollten, wenn Sie eine Reise planen. Es ist empfohlen mit diesen Rechten schon vor dem Reiseantritt im Reinen zu sein.

Wenn Sie die gebuchte Reise nicht mehr antreten können, haben Sie aber eine Person an der Hand, die für Sie einspringen könnte, räumt das Gesetz Ihnen für solche Fälle ein Ersetzungsrecht ein. Das heißt: Sie können bis zum Reisebeginn verlangen, dass an Ihrer Stelle eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dieses Recht ist unabhängig von einer Begründung oder einem Grund. Natürlich können durch eine solche Ersetzung Mehrkosten entstehen, die dem Reiseveranstalter zu ersetzen sind. Im Falle einer Ersetzung entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung, die sich sowohl auf den ursprünglichen als auch den neuen Reisenden bezieht. Der Reiseveranstalter kann entscheiden, von wem er den Reisepreis fordert. Wenn der Reiseveranstalter das Geld von dem ursprünglichen Reisenden fordern sollte, muss dieser sich dann die gezahlte Summe von dem neuen Reisenden zurückholen.

Die Ersetzungsbefugnis ist aber nicht uneingeschränkt. Der Reiseveranstalter hat Recht die Teilnahme des Dritten abzulehnen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Ein anderes Reiserecht bezieht sich auf den Rücktritt vom Reisevertrag. Der Rücktritt vom Reisevertrag ist vor Beginn der Reise ununterbrochen möglich, nicht aber nach Reiseantritt. Wie im Falle der Ersetzungsbefugnis ist auch bei hier die Angabe oder das Vorliegen eines Rücktrittgrundes unerheblich. Weil der Rücktritt eine empfangsbedürftigte Willenserklärung ist, muss somit dem Reiseveranstalter gegenüber erklärt werden. Wenn Sie die Reise bei einem Reisebüro gebucht haben, sollten Sie Ihren Rücktritt dort erklären. Das Reisebüro ist als Handelsvertreter des Reiseveranstalters zur Entgegennahme solcher Erklärungen bevollmächtigt.

Im Fall eines Mangels können Sie den Reisepreis für die Zeit des Vorliegens dieses Mangels vermindern. Das bedeutet eine prozentuale Herabsetzung des eigentlich festgelegten Preises. Diese Verminderung gilt nur für den Zeitraum, in dem ein Mangel ( oder mehrere) wirklich vorliegt. Der Mangel sollte dem Reiseveranstalter angezeigt werden, um nachher vermindern zu können. Achten Sie darauf, dass ohne Anzeige kein Geld gibt.

 

Der Grund dazu ist: »Dem Veranstalter muss die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu entfernen. Aber auch hier sind es Ausnahmen: Wenn das Unterlassen der Anzeige nicht schuldhaft war, ist es möglich, laut Gesetz, auch ohne Anzeige des Mangels getrost zu vermindern.«

Mit anderen Worten: » Wenn dem Mangel deutlich nicht abgeholfen werden kann, braucht er auch nicht angezeigt werden. Sie können Ihr Geld einfordern, wenn Sie wieder zu Hause sind.«

In anderen Fällen kann eine Anzeige als entbehrlich angesehen werden. z.B. wenn der Reiseveranstalter den Mangel kennt, denn er selbst hat diesen verursacht.

Die beste Wahl ist: »Lieber zu viel anzeigen als zu wenig!«

Ein Mangel kann so gravierend sein, dass er die ganze Reise beeinflussen kann. Hier geht es um den Einzelfall, wobei das Ziel der Reise für die Minderung ausschlaggebend sein kann. Neuerlich ist bei Minderungen auch mal auf den Gesamtpreis der Reise ohne Nebenleistungen abgestellt. Demzufolge enthält der Gesamtpreis die Versicherungssummen nicht. Sie haben Recht , Abhilfe der Mängel von der Reiseleitung zu fordern.

Sie sollten eine ausführliche Liste verfassen, welche die Mängel enthalten und geben Sie diese Liste in Form einer Beschwerde der Reiseleitung ab. In Schriftsatz verlangen Sie von der Reiseleitung das Beheben der Mängel.

Sie sollten dabei unbedingt daran denken, dass Ihr Abhilfeverlangen eine Terminsetzung enthält, um bei einem möglichenfalls folgendem Prozess auf der sicheren Seite zu sein. Der von Ihnen gesetzte Termin sollte umso kürzer sein, je schwerer der von Ihnen beanstandete Mangel ist. Hier kann auch mal ein Termin von wenigen Stunden angebracht sein.

Sie sollten auch Schadensersatz und Selbsthilfe androhen für den Fall, dass der Termin ungenutzt verstreicht. Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn die Reiseleitung sich auf das Gesetz beruft und die Abhilfe ablehnt, denn eine Abhilfe erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Das heißt: Eine Abhilfe nicht erfolgen muss.

Quelle: www.anwalt-verzeichnis.org

 
 
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